Für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich bis heute auf die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 und § 21 GwG berufen konnten, die also in anderen Registern elektronisch erfasst sind (Handelsregister …) heißt dies, sich nunmehr auch im Transparenzregister mit den Daten der wirtschaftlich Berechtigten eintragen lassen zu müssen. Infolge Wegfall der Mitteilungsfiktion wird das Transparenzregister in Deutschland zum Vollregister.

In § 59 Abs. 8 GwG n.F. hat der Gesetzgeber Übergangsfristen definiert. Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bis zum 31.07.2021 nicht zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet waren, haben die nachfolgend aufgeführten Übergangsfristen zur Übermittlung von mitteilungspflichtigen Angaben an die registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister zu beachten:

Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31.03.2022 vornehmen,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 30.06.2022 vornehmen und
in allen anderen Fällen muss eine Mitteilung spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen.

Quelle: transparenzregister.de