Die registerführende Stelle überprüft generell alle für das Transparenzregister eingehenden Daten. Allen Übermittlern sowie betroffenen Rechtseinheiten und Vereinigungen sind nach § 23a Abs. 3 GwG sämtliche Informationen und Unterlagen seitens der registerführenden Stelle zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer laufenden Prüfung wird diese durch einen entsprechenden Vermerk im Registerauszug kenntlich gemacht. Sollte die registerführende Stelle die Unstimmigkeit nicht abschließend bearbeiten können, wird das Verfahren an die übergeordnete Ordnungsbehörde, das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet. Quelle: transparenzregister.de