Für alle im Vereinsregister nach § 21 des BGB erfassten Vereine übermittelt die registerführende Stelle die dort eingetragenen Daten an das Transparenzregister, ohne dass sich die Vereine darum kümmern müssen. Mit dieser Eintragung werden alle Mitglieder des Vorstands eines Vereins mit den Daten nach § 19 Abs. 1 GwG als wirtschaftliche Berechtigte nach § 3 Abs. 2 S. 5 GwG im Transparenzregister erfasst. Bei fehlenden Angaben im Vereinsregister, werden als Wohnsitzland Deutschland und als einzige Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Diese automatische Eintragung erfolgt spätestens bis zum 01.01.2023. Quelle: transparenzregister.de