Sofern für Ihre Unternehmen bis einschließlich 31.07.2021 keine Eintragungspflicht nach § 23a Abs. 1 GwG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 GwG in das Transparenzregister bestanden hat, so bleibt Ihnen die Übergangfrist gemäß § 59 Abs. 10 GwG n.F. vom 01.08.2021 bis zum 01.04.2023 § 23a Abs. 1 GwG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 GwG erhalten. Eine Pflicht zur Unstimmigkeitsmeldung im genannten Zeitraum besteht nur in Ausnahmefällen. (Vgl. BT-Drs. 19/30443, S. 79). (Quelle: transparenzregister.de). Sollten Sie noch keine Erstregistrierung vorgenommen haben, empfehlen wir Ihnen diese über unseren Meldeservice zum Transparenzregister über diese Seite vorzunehmen. Sollten Sie bereits im Transparenzregister registriert sein und nur einen Transparenzregister Auszug benötigen, um Ihre aktuellen Daten zu prüfen, so können Sie dies einfach über unseren Service zum Transparenzregister Auszug beantragen unter https://transparenzregisterauszug-antrag.de