Jede im Transparenzregister erfasste Rechtseinheit hat das Recht auf Information über alle nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr.3 GwG erfolgten Einsichtnahmen. Die Auskunft erfolgt nur nach Antragstellung bei der registerführenden Stelle. (Basis siehe § 23 Abs. 6 GwG.)

Diese Antragstellung entspricht nicht der auf Einsichtnahme in das Transparenzregister und auch nicht der auf Eintragung eines wirtschaftlich Berechtigten. Quelle: transparenzregister.de