Als natürliche Person, die selbst wirtschaftlich Berechtigter gemäß GwG und oder unter der Kontrolle nach § 20 Abs. 3 GwG stehen und allein oder mit anderen gemeinsam mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren, sind Sie verpflichtet, den gesetzlichen Vertretern von Vereinigungen und juristischen Personen alle notwendigen Angaben zu übermitteln. Quelle: transparenzregister.de