Im Falle der Registrierung einer nicht natürlichen Person sind zwei Nachweise zu erbringen:

Erstens ein Identitätsnachweis nach § 3 Transparenzregistereinsichtnahme-verordnung (TrEinV), aufgeführt in § 3 Abs. 2 Nr. 2 TrEinV. (Zum Beispiel der Handelsregisterauszug oder das LEI.)

Zweitens ist ein Berechtigungsnachweis zu erbringen, dass die einsichtnehmende Person für die Rechtseinheit, das Unternehmen handlungsbefugt ist. Es muss eine Übereinstimmung des bei der Registrierung angegebenen Ansprechpartners sowie der E-Mail-Adresse vorliegen.

Behörden müssen ein mit Dienstsiegel versehenes Schreiben vorlegen, aus dem hervorgeht, dass der bei der Registrierung angegebene Ansprechpartner mit der bei der Registrierung verwendeten E-Mail-Adresse Einsichtnahmen für die Behörde durchführen darf (Quelle: transparenzregister.de).

Wir empfehlen daher einfach einen Auszug aus dem Transparenzregister über unseren Service >> hier << zu beantragen.