Dies ist von der Funktion des Einsichtnehmenden abhängig. Bestimmte Behörden haben ihm Rahmen ihrer Aufgabenerfüllungen uneingeschränkten Zugang auf den gesamten Datenbestand des Transparenzregisters. Verpflichteten ist der Zugang dagegen nur fallbezogen und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gestattet. Mitgliedern der Öffentlichkeit wird eine eingeschränkte Einsicht gewährt. Quelle: transparenzregister.de