Alle Vereinigungen, Unternehmen und Behörden, die in § 2 Abs. 1 GwG aufgeführt sind,

haben gemäß § 19 Abs. 1 GwG, alle ihnen bekannte Daten an die registerführende Stelle zu übermitteln. Mitglieder der Öffentlichkeit sind davon ausgenommen (Quelle: transparenzregister.de). Sollten Sie noch keine Erstregistrierung vorgenommen haben, empfehlen wir Ihnen diese über unseren Meldeservice zum Transparenzregister über diese Seite vorzunehmen. Sollten Sie bereits im Transparenzregister registriert sein und nur einen Transparenzregister Auszug benötigen, um Ihre aktuellen Daten zu prüfen, so können Sie dies einfach über unseren Service zum Transparenzregister Auszug beantragen unter https://transparenzregisterauszug-antrag.de