Alle nach dem Geldwäschegesetz wirtschaftlich Berechtigten (GwG) sollen im Transparenzregister erfasst werden. Im GwG sind alle transparenzpflichtigen Rechtseinheiten aufgeführt. Dementsprechend sind nach §§ 20, 21 GwG die unter § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der transparenzpflichtigen Rechtseinheiten einzuholen, aufzubewahren, laufend zu aktualisieren und der registerführenden Stelle jederzeit zur Eintragung in das Transparenzregister zu übermitteln.

Transparenzpflichtige Rechtseinheiten gem. § 20 GwG sind:

Transparenzpflichtige Rechtseinheiten gem. § 21 GwG sind:

Mitteilungspflichtig sind nach § 20 GwG die transparenzpflichtigen Rechtseinheiten selbst. Bei Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG sind die Verwalter der Trusts (Trustees) und Treuhänder mitteilungspflichtig. Quelle: transparenzregister.de