Wer ist wirtschaftlich Berechtigter nach dem GwG? 

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind es sogenannte wirtschaftlich Berechtigte der verschiedenen Gesellschaftsformen, die zur Meldung ins Transparenzregister verpflichtet sind. Sie sind als natürliche Personen die offiziellen Vertreter von transparenzpflichtigen Rechtseinheiten und nach § 20 GwG verantwortlich für die per Gesetz notwendigen Angaben im Transparenzregister.
Wir erläutern im folgenden Artikel u.a., wie ein wirtschaftlich Berechtigter definiert wird und was das für die Gesellschaftsformen und Vereinigungen bedeutet.

Durch Gesetzesänderungen und dem Wegfall der Mitteilungsfiktion ist die Eintragung in das Transparenzregister seit dem 1.8.2021 verpflichtend für die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen (juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften)! Ein fehlender Eintrag oder falsche Angaben können hohe Bußgelder verursachen.

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Was ist ein wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes?

Wirtschaftlich Berechtigter nach § 3 Abs. 1 GwG ist eine natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt wird oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.
Hierzu zählen nach § 3 Abs. 2 GwG natürliche Personen, die an der transparenzpflichtigen Rechtseinheit unmittelbar oder mittelbar wie folgt beteiligt sind, indem sie:

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile halten
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (1).
 

In der Regel sind die Anteilseigner einer Gesellschaft die wirtschaftlich Berechtigten.

Welche Unternehmen und Gesellschaftsformen müssen laut Transparenzregister wirtschaftlich Berechtigte nennen?

So gut wie alle Gesellschaften, Vereinigungen und Unternehmen sind verpflichtet, laut GwG wirtschaftlich Berechtigte zu nennen. Dies können u.a. Kreditinstitute, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Immobilienmakler, Steuerberater und Rechtsanwälte sein.

Die möglichen Rechtsformen sind dabei:

  • GmbH, UG haftungsbeschränkt, Limited, AG, SE,
  • Eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHV, KG, GmbH & Co. KG)
    Trusts,
  • Nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist sowie
  • Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.

Wirtschaftlich Berechtigter in verschiedenen Rechtsformen

Wirtschaftlich berechtigter einer GmbH

Für eine GmbH (Gesellschaft mit begrenzter Haftung) gelten die oben aufgelisteten Kriterien ebenfalls. Wenn mehrere Personen mehr als 25 % der Kapitalrechte oder Stimmrechte kontrollieren, hat diese GmbH mehrere wirtschaftlich Berechtigte. Wenn nach umfassender Prüfung ein wirtschaftlicher Berechtigter nicht ermittelt werden konnte, wird der Geschäftsführer der GmbH in diese Position als meldepflichtig genommen (3).

Wirtschaftlich berechtigter eines Vereins?
Auch bei einem Verein für das Transparenzregister wirtschaftlich Berechtigten natürliche Personen, die mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren. Da das bei den wenigsten Vereinen und Verbänden der Fall ist, ist hier meist der Vorstand für die Meldeangaben verantwortlich.

Wirtschaftlich berechtigter einer rechtsfähigen Stiftung?
Nach § 3 GwG Abs. 3 zählt bei rechtsfähigen Stiftungen als wirtschaftlicher Berechtigter
jede natürliche Person, die als Verwalter von Trusts (Trustee), Treugeber oder Protektor handelt, die Mitglied des Vorstands ist und/oder als Begünstigte bestimmt ist.
Außerdem jede natürliche Person, die auf sonstige Weise beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung und Ertragsverteilung ausübt, die Mitglied des Vorstands ist oder als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist.
Ist es keine einzelne Person, kann auch eine Gruppe von natürlichen Personen in Frage kommen, auf die diese Attribute zutreffen (1).

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Meldung zum Transparenzregister

Wann ist ein wirtschaftlich Berechtigter dem Transparenzregister zu melden?

In § 20 GwG Ab. 3 ist ausdrücklich formuliert, dass „wirtschaftlich Berechtigte von Vereinigungen nach Absatz 1… (die) notwendigen Angaben mitzuteilen und jede Änderung dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen.“(2) Tatsächlich ist ein <strong>wirtschaftlich Berechtigter immer zu ermitteln</strong>, auch bei der Anwendbarkeit der vereinfachten Sorgfaltspflichten! Der Meldepflicht kann sich kein wirtschaftlich Berechtigter entziehen, ob es sich nun um eine große Aktiengesellschaft oder eine kleine Stiftung handelt.

Was ist ein fiktiver wirtschaftlich Berechtigter?

Bestehen selbst nach gründlichen Prüfungen weiter Zweifel daran, dass eine bestimmte Person als wirtschaftlich Berechtigter einer transparenzpflichtigen Rechtseinheit (nach § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG) gelten (qua Fiktion) als wirtschaftlich Berechtigte:

  • deren gesetzlicher Vertreter und/oder
  • deren geschäftsführender Gesellschafter und/oder
  • der Partner des Vertragspartners.

Bevor ein fiktiver wirtschaftlich Berechtigter bestimmt wird, sind zunächst umfassende Prüfungen notwendig, um festzustellen, ob eine Person Eigentümer einer juristischen Person ist oder auf irgendeine Weise Kontrolle auf diese ausübt. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Struktur der Vereinigung niemand gefunden wird (1).

Quellen

  1. dejure.org Rechtsinformationssystme GmbH, Geldwäschegesetz § 3 Wirtschaftlich Berechtigter, online, Stand: 03.11.2021 https://dejure.org/gesetze/GwG/3.html 
  2. dejure.org Rechtsinformationssystme GmbH, Geldwäschegesetz § 20 Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Vereinigungen, online, Stand: 03.11.2021 https://dejure.org/gesetze/GwG/20.html 
  3. Bundesanzeiger Verlag GmbH, Wirtschaftlich Berechtigter nach GwG, online, Stand: 26.05.2020 https://www.validatis.de/kyc-prozess/news-fachwissen/wirtschaftlich-berechtigter/ 

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