Transparenzregister Rechtsformen von GmbH bis OHG

Viele Rechtsformen wie eine GmbH sind seit der Inkraftsetzung des Geldwäschegesetzes verpflichtet, sich beim Transparenzregister zu melden und Angaben zu machen. Aber welche Rechts- und Gesellschaftsformen haben ebenfalls eine Meldepflicht und welche sind davon befreit? Hier erfahren Sie alles rund um die aktuellen Gesetzesvorgaben.

Welche Rechtsformen sind zur Eintragung ins Transparenzregister verpflichtet? 

Seit der Einführung des Transparenzregisters am 1.8.2017 wurde es zunächst als Auffangregister geführt, wonach eine Mitteilung nur dann notwendig war, wenn die benötigten Angaben nicht in anderen Registerportalen wie Handels- oder Vereinsregister registriert waren. Im Sommer 2021 wurde das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TranFinG) verabschiedet: Seit dem 01.08.2021 ist die Transparenzregister Meldung auch für alle wirtschaftlich Berechtigten unumgänglich, die bislang von der Meldepflicht ausgenommen waren.

Der Gesetzgeber spricht bei den Meldepflichtigen auch von transparenzpflichtigen Rechtseinheiten, zu denen laut § 20 und 21 GwG zählen:

  • Juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, UG haftungsbeschränkt, Limited, AG und SE)
  • Eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHV, KG, KGaA, GmbH, GmbH & Co. KG)
  • Trusts
  • Nichtrechtsfähige Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck aus Sicht des Stifters
  • Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen

Welche Besonderheiten sind bei den Rechtsformen zu beachten?

Durch die Gesetzesnovelle sind nun auch die Gesellschaftsformen aufgefordert, ihre wirtschaftlich Berechtigten (evtl. Link) zu ermitteln und zu melden, die bislang nicht betroffen waren. Meldepflichtig sind ab sofort laut den TraFinG auch alle börsennotierten Gesellschaften, deren Tochtergesellschaften und die in anderen Registern eingetragenen wirtschaftlichen Einheiten. Von der Meldepflicht ins Transparenzregister sind deswegen nun auch alle GmbHs betroffen sowie jede GmbH & Co. KG, Aktiengesellschaften und OHGs.

Für alle Rechtseinheiten, Gesellschaften und Vereinigungen, die nun erstmals meldepflichtig geworden sind, gelten bestimmte Übergangsfristen, die unterschiedlich gestaffelt sind:

  • Aktiengesellschaften (AG oder SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) müssen eine Transparenzregister Meldung zur Eintragung bis zum 31.03.2022 machen.
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), GmbH & Co KGs, deutsche und europäische Genossenschaften und Partnerschaften (PartG) sind verpflichtet, eine Meldung zur Eintragung bis 30.06.2022 zu machen.
  • Alle anderen Gesellschaftsformen (Stiftungen und eingetragene Personengesellschaften) müssen die Mitteilung zur Eintragung bis spätestens 31.12.2022 vornehmen.

Alle Rechtsformen und Rechtseinheiten, die sich nach dem 01.08.2021 gründen, haben keine Übergangsfristen, sie müssen sich unverzüglich nach ihrer Errichtung oder Gründung beim Transparenzregister melden.

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Meldung zum Transparenzregister

Gibt es Rechtsformen, die von der Meldepflicht beim Transparenzregister ausgenommen sind?

Nicht betroffen von der Meldepflicht beim Transparenzregister sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR und BGB-Gesellschaften), Einzelunternehmen (natürliche Personen sowie Bruchteilsgemeimschaften).

Grundsätzlich haben auch eingetragene Vereine und deren wirtschaftlich Berechtigten eine Meldepflicht beim Transparenzregister. Die wirtschaftlich Berechtigten sind bei einem Verein natürliche Personen, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren. Da dies bei den meisten Vereinen oder Verbänden jedoch nicht der Fall ist, zeichnet sich in diesen Fällen der Vorstand als meldepflichtig.

Eine Gesetzesänderung in Bezug auf das Transparenzregister im Juni 2021 hat für eingetragene Vereine und ihre wirtschaftlich Berechtigten Erleichterungen gebracht: Sind diese im elektronisch geführten Vereinsregister eingetragen, werden die dort angegebenen Daten automatisch ins Transparenzregister übertragen. Vereine müssen also aktiv keine Meldung ans Vollregister vornehmen. Insofern sie dies zuvor gemacht haben, erübrigt sich dies. Eine automatische Übertragung ins Transparenzregister erfolgt für alle anderen Vereine bis spätestens 01.01.2023.

Welche Rechtsformen können sich befreien lassen?

Eine Befreiung von der Meldepflicht existiert für eingetragene Vereine nicht wirklich, sie sind durch die automatische Registrierung vom Vereinsregister ins Transparenzregister jedoch befreit von einer aktiven Meldung.
Anders sieht es aus in Punkto Gebührenbefreiung: Handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, kann dieser eine Gebührenbefreiung beantragen. Bei der Antragstellung muss der Verein nachweisen können, dass er einen gemeinnützigen Zweck verfolgt (bzw. einen allgemeinen, geistlichen oder sittlichen Zweck fördert).

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