Unter welchem Umständen muss vorerst keine Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister abgegeben werden?
Sofern für Ihre Unternehmen bis einschließlich 31.07.2021 keine Eintragungspflicht nach § 23a Abs. 1 GwG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 GwG in das